Vollmachten, Verfügungen und Erbe

Wer handelt für Sie, wenn Sie nicht können? Wie können Sie künftige Erblasten vermeiden bzw. reduzieren und die Erbmasse steueroptimiert an Ihre Nachkommen übertragen? Wir beraten Sie gerne individuell!

 

Viele Menschen fragen sich, welche Notwendigkeit die Erstellung einer Vollmacht hat, da sie davon ausgehen, dass sich die Familie oder der Partner um alles kümmern, wenn sie nicht mehr dazu in der Lage sind. Aber: Selbst nahestehende Verwandte/Partner dürfen erst dann die Betreuung/Bearbeitung der Rechtsgeschäfte übernehmen, sofern sie bevollmächtigt oder als Betreuer gerichtlich bestellt wurden. Durch Krankheit oder Unfall können Sie ausfallen oder zum Betreuungsfall werden. Sorgen Sie rechtzeitig vor und regeln Sie selbst wer dann über Ihr Vermögen, medizinische Behandlungen oder Ihr Unternehmen entscheidet. Somit entgehen Sie im Betreuungsfall der Fremdbestimmung durch Gerichte oder Berufsbetreuer.

Was bedeutet rechtliche Vorsorge?

In der Bevölkerung wird diese Thematik oft unterschätzt, falsch bewertet oder einfach „vor sich hergeschoben“. Im Ernstfall sind doch üblicherweise der Ehepartner, die Kinder oder Verwandte zur Vertretung berechtigt, oder? Dies ist leider ein weitverbreiteter Irrtum. In einem Betreuungsfall (Bsp. Unfall, Demenz, etc.) kann ein gültiges Rechtsgeschäft für volljährige Personen nach § 164 ff. BGB sowie § 662 ff. BGB nur dann von einer anderen Person durchgeführt werden, wenn hierfür eine gültige Vollmacht besteht. Um auch in Zukunft in diesem altersübergreifenden Bereich ein sicheres Gefühl zu haben, sollten Sie jetzt handeln! Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung diese wichtigen Dokumente anzufertigen. Aber: Möchten Sie, dass im Falle einer Betreuung das Gericht eine fremde Person bestellt, die Sie in persönlichen Sachverhalten vertritt? Auch Ihre Angehörigen werden im Betreuungsfall durch die Vorsorgeunterlagen entlastet. Wählen Sie eine selbstbestimmte Zukunft – egal welche Situation eintritt.

Schieben Sie diese sensible Angelegenheit nicht vor sich her. Von Woche zu Woche, von Monat zu Monat, von Jahr zu Jahr … bis es vielleicht zu spät ist. Es gilt, so früh wie möglich aktiv zu werden und nicht nur das Thema auf sich zukommen zu lassen. Ergeben sich offene Fragen für Sie? Sind Unklarheiten vorhanden? Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für die Erstellung von Vollmachten und Verfügungen. Außerdem ist es nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt und/oder Notar für die Ausfertigung dieser Dokumente aufzusuchen. Eine anwaltlich niedergeschriebene Vollmacht oder Verfügung
muss nicht komplex und kostspielig sein. Aber ohne die Kontaktaufnahme zu Experten und Spezialisten auf diesem Gebiet stellt sich zweifelsohne immer die Frage:

  • Wird meine Vollmacht bzw. Verfügung im Notfall anerkannt?
  • Sind diese Dokumente rechtssicher und nachvollziehbar formuliert?
  • Entspricht alles der aktuellen Gesetzeslage?

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht regelt Ihre persönlichen Angelegenheiten für den Fall, dass Sie krankheits- oder altersbedingt
dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine oder mehrere von Ihnen festgelegte Vertrauensperson(en) wird/werden Bevollmächtigt, in jedem Lebensbereich für Sie bzw. in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen.
Beispiel: Frau Müller leidet an Alzheimer. Da sie keine Vollmacht unterschrieben hat, erlaubt das Gericht ihrem Mann nicht sich um sie zu kümmern, sondern bestellt einen gesetzlichen Pfleger. Sie wird in ein Pflegeheim gebracht, wo Sie täglich von fremden Leuten versorgt wird. Da Herr Müller eine geringere Rente als Frau Müller hat, geht das Gericht davon aus, dass er seine Frau nur des Geldes wegen betreuen möchte. Einem ärztlichen Attest zufolge wird sich der Gesundheitliche Zustand von Frau Müller in fremder Obhut allerdings verschlechtern. Nachdem Herr Müller die Kosten für das gemeinsame Haus nicht mehr tragen konnte, bewohnt er nun eine kleine Mietswohnung. Dort darf nun auch seine Frau wieder mit einziehen, jedoch wird Sie noch weiterhin von einem Pfleger betreut.
Mit dem Abschluss einer Vorsorgevollmacht hätte Herr Müller die Betreuung seiner Frau übernehmen dürfen und beide hätten weiterhin im gemeinsamen Haus leben können.

Betreuungsverfügung
Mithilfe einer Betreuungsverfügung kann eine angeordnete Betreuung von Amts wegen durch einen gesetzlichen Betreuer vermieden und eigene Belange festgelegt werden. Diese Interessen betreffen die Art und den Ort der Betreuung sowie die gewünschte Betreuungsperson.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung sind Ihre Ansichten zur ärztlichen Betreuung und medizinischen Versorgung festgelegt. Diese Verfügung wird berücksichtigt, wenn Sie vor oder während einer medizinischen Behandlung nicht in der Lage sind, Ihren persönlichen Willen mit Worten zu äußern. Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, sich an Ihre schriftlich formulierte Patientenverfügung zu halten und den darin festgelegten Wünschen mit einer entsprechenden Behandlung nachzukommen.

Unternehmervollmacht
Entlasten Sie Ihre Familie und Geschäftspartner, indem Sie entscheiden, wie und von wem Ihr Unternehmen weitergeführt wird. Übernehmen Sie die Verantwortung wie und vor allem von wem Ihr Unternehmen im Falle Ihres Ausfalls weitergeführt wird.

Sorgerechtsverfügung
Um Ihre Kinder im Falle Ihres Ablebens zu schützen, bestimmen Sie einen vertrauensvollen Vormund oder Pfleger, welcher sich um Ihre Kinder und deren Verbleib kümmert. Auch ein Ausschluss bestimmter Personen vom Erhalt des Sorgerechts ist mit einer Sorgerechtsverfügung möglich.

Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem renommierten Partner Jura Direkt ein Komplettpaket rund um das Thema Vollmachten und Verfügungen:

  • Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente nach Ihren Vorstellungen und Wünschen. Die Ausarbeitung sowie Prüfung der Dokumente übernehmen unsere kooperierenden Rechtsanwälte
  • Regelmäßige Statusmitteilungen über Ihre hinterlegten Daten
  • Update-Service Ihrer Stammdaten für ständige Aktualität der Daten
  • Aktualisierung der Vollmachten und Verfügungen bei Gesetzesänderungen
  • Archivierung/Digitalisierung einer Kopie der individuellen Vorsorgedokumente
  • Erneute Anfertigung der Vollmachten/Verfügungen bei Verlust oder Schaden der Dokumente
  • Bei Rückfragen stehen wir Ihnen, Ärzten, Gerichten und Bevollmächtigten gerne telefonisch mit unserer Vorsorge-
    Hotline zur Verfügung
  • Vorsorgeausweis im Scheckkartenformat mit allen wichtigen Daten und Informationen für den Notfall
  • Eintragung Ihrer Vollmachten und Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer

 

Über das Thema „Erben und Vererben“ spricht niemand gerne, da damit auch immer der Tod eines Angehörigen verbunden ist. Dennoch sollte vorgesorgt werden um künftige Erblasten zu vermeiden bzw. zu reduzieren oder um die Erbmasse steueroptimiert an seine Nachkommen übertragen zu können!

Ihnen als zukünftiger Erblasser sind sicher folgende Punkte wichtig:

  • Verwirklichung des letzten Willens
  • Vermeidung von Familienstreitigkeit im Erbfall
  • Reduzierung oder Vermeidung der Erbschaftssteuerlast für die Erben
  • Gegenseitiger Absicherungswunsch für den Todesfall z. B. mit dem Ehe-/Lebenspartner

Was ist Ihren Erben wichtig?

  • Reduzierung oder Vermeidung der Erbschaftssteuerlast
  • Auszahlung an Miterben (z. B. Pflichtteilsansprüche)
  • Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Das Finanzamt erbt oft mit
Wer etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss dafür Steuern zahlen – dabei ist es ganz gleich ob aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, durch Testament oder als Auszahlung des Pflichtanteils. Die Höhe der Steuern hängt von der Verwandtschaftsbeziehung und der Höhe des Erbes oder der Schenkung ab. Auch die Steuerfreibeträge sind abhängig von der Verwandtschaftsbeziehung.

SteuerplasseVerwandtschaftsbeziehungFestbetrag

I

Ehepartner, eingetragener Lebenspartner

Kinder, Stiefkinder

Eltern und Großeltern

Eltern und Großeltern bei Erbschaft

500.000 €

400.000 €

200.000 €

100.000 €

II

Eltern, Großeltern im Schenkungsfall

Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

 

20.000 €

III

Alle übrigen Erben z. B. Lebensgefährte, Freunde

20.000 €

 

Die gesetzliche Erbfolge

Erben 1. Ordnung

 
  • Ehegatten
  • Kinder
  • Enkel
 

Erben 2. Ordnung

 
  • Eltern des Erblassers
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
 

Erben 3. Ordnung

 
  • Großeltern des Erblassers
  • Tanten/Onkel
  • Cousinen/Cousins
 

 

Für Ehe-/Lebenspartner und Kinder gelten im Erbfall zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge

Ehe-/Lebenspartner

256.000 €

Kinder bis 5 Jahre

52.000 €

Kinder bis 5 bis 10 Jahre

41.000 €

Kinder bis 10 bis 15 Jahre

30.700 €

Kinder bis 15 bis 20 Jahre

20.500 €

Kinder bis 20 bis 27 Jahre

10.300 €

 

Die Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Durch frühzeitige Schenkung können diese daher optimal ausgeschöpft werden!

Um Vermögen zielgerichtet anzulegen oder zu übertragen, gibt es viele Möglichkeiten:

 Welches Ziel haben Sie?

Sie möchten...… Kapital anlegen und dabei die Vorteile einer Lebens-/Rentenversicherung nutzen… Kapital anlegen, um beispielsweise die Erbschaftsteuerlast zu finanzieren… Vermögen übertragen und die Schenkungsteuerfreibeträge nutzen


Versicherungsnehmer


Künftiger Erblasser

 
Künftiger Erbe


Künftiger Erbe (99 %)
Künftiger Erblasser (1 %)

Beitragszahler/
Versicherte Person

 
Künftiger Erblasser

 
Künftiger Erblasser

 
Künftiger Erblasser

Begünstigter im
Todesfall


Künftiger Erbe


Künftiger Erbe

 
Künftiger Erbe

Vorteile

 
  • Keine Ertragsbesteuerung
    während der Vertragsdauer
  • Einkommensteuerfreie
    Todesfallleistung
 
 
  • Erbschaftsteuerfrei
  • Ideal zur gegenseitigen
    steueroptimierten
    Absicherung mit dem Lebenspartner oder
    einer anderen Person
 
 
  • Schenkungsteuerfrei im
    Rahmen der Freibeträge
  • Erblasser hat zu Lebzeiten
    weiterhin Mitspracherecht
    bzgl. Vertragsänderungen/
    Entnahmen
  • Steueroptimierung bei der
    Schenkungsteuer im Rahmen
    der 10-Jahres-Frist
 

 

Produktvarianten

 Klassisch mit CashplanFondsgebunden mit SicherungsguthabenFondsgebunden mit Rentenbasis

Rentenbeginn

Sofortbeginnend

Aufgeschoben

Sofortbeginnend oder
aufgeschoben

Auszahlung zu
Rentenbeginn

Lebenslange Rente oder
Kapitalwahlrecht

Lebenslange Rente oder
Kapitalwahlrecht

Lebenslange Rente oder
Kapitalwahlrecht

Beitragszahlung

Einmalbeitrag

Laufender Beitrag oder
Einmalbeitrag

Einmalbeitrag

Mindestbeitrag

7.000 €

30 € monatlich
7.000 € einmalig

10.000 € (aufgeschoben)
20.000 € (sofortbeginnend)

Anlage

Anlage im Vermögen des Versicherers

5 aktiv gemanagte Anlagestrategien oder individuelles Risikoportfolio aus bis zu zehn Einzelfonds und/oder Anlage im Sicherungsguthaben

3 automatisch
gemanagte Portfolios

Zuzahlungen

X

Flexibel möglich ab 2.000 €

Werden wie neuer Vertrag behandelt

Entnahmen

Flexibel möglich

Flexibel möglich

Nach 1. Versicherungsjahr
ab 250 € möglich

Optionale Deckungserweiterungen

X

BU-Schutz
Todesfall-Schutz

X

Gesundheitsprüfung

Nicht notwendig

Nicht notwendig

Nicht notwendig

Was wird verschenkt/
vererbt?

Kapitalzahlung

Kapitalzahlung oder lebenslange
Rente mit Cashoption

Kapitalleistung oder Rente

 

Wie können Kursschwankungen im fondsgebundenen Bereich ausgeglichen werden?

Wie bereits oben beschrieben, gibt es bei der fondsgebundenen Variante die Möglichkeit in das Sicherungsguthaben des Versicherers anzulegen. Dabei handelt es sich um eine Anlage mit gestaffelter, tendenziell steigender Verzinsung. Der Sprung der Verzinsung erfolgt immer mit der jährlichen Festlegung der Staffel für alle Verträge. Die Anlage in das Sicherungsguthaben bietet sowohl einen Schutz vor Kursschwankungen, als auch eine Überschussbeteiligung. Ein Wechsel vom Sicherungsguthaben vollständig oder auch teilweise in Fonds und zurück ist jederzeit möglich, wodurch Kursschwankungen perfekt ausgeglichen werden können. Die Anlage in das Sicherungsguthaben ist mit anderen Anlagemöglichkeiten kombinierbar.

Vorteile einer Rentenschenkung:

Anstelle einer Kaitalzahlung kann auch eine Rente verschenkt werden. Dies bietet dem Beschenkten steuerliche Vorteile. Bei einer Kapitalschenkung wird der gesamte Betrag abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags zur Bemessung der Steuerhöhe angesetzt. Bei einer Rentenschenkung wird lediglich der zu versteuernde Anteil abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags angesetzt. Da sich die Höhe des Steuersatzes nach der Höhe des anzusetzenden Kapitals richtet, ergibt sich für die Rentenschenkung ein niedrigerer Steuersatz. Durch die Schenkung einer Rente, anstelle einer Kapitalzahlung, kann die steuerliche Belastung um 50 % reduziert werden.

Beispiel: Vater möchte seinem Sohn einen Betrag von 900.000 € schenken

Kapitalschenkung

 

Betrag

900.000 €

Anzusetzen

900.000 €
(Geldbetrag zu 100 %)

Freibetrag

400.000 €

Zu versteuern

500.000 €

Steuersatz

15 %

Steuer

75.000 €

 

Ratenschenkung

 

Betrag

900.000 €

Anzusetzen

372.000 €
(1.895 € x 12 x 16,358* = 372.000 €**)

Freibetrag

400.000 €

Zu versteuern

0 €

Steuersatz

7 %

Steuer

0 €

 * Vervielfältiger (richtet sich nach dem Alter des Beschenkten)
** Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei einer Rentenschenkung = Jahresrente

Gegenseitige Absicherung für den Todesfall

Wollen sich zwei Personen gegenseitig absichern (z. B. zur Darlehensabsicherung, Absicherung der Ausbildung der Kinder oder Absicherung einer Erbschaftssteuerlast), nutzt man am besten die „Überkreuz-Lösung“. Diese Variante ist vor allem für unverheiratete Paare vorzuziehen, da hier die hohen Freibeträge für Verheiratete nicht greifen. Für Verheiratete kann diese Variante ebenfalls sinnvoll sein, wenn z. B. der Wert einer Immobilie bereits so hoch ist, dass die Freibeträge mit weiterem Vermögen überschritten werden. Bei der Überkreuzlösung werden zwei Verträge abgeschlossen. Einer der Partner ist versicherte Person, der jeweils andere Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Sofern zwei Konten bestehen, sollen die Beiträge von diesen getrennten Konten abgebucht werden. Besteht lediglich ein Gemeinschaftskonto, ist darauf zu achten, dass zwei Gehaltseingänge auf dem Konto verbucht werden, da sonst die Freibeträge evtl. nicht greifen.

Die Vorteile dieser Lösung:

  • Im Todesfall wird keine Erbschaftsteuer fällig, da die Todesfall-Leistung an den Versicherungsnehmer fließt
  • Im Erlebensfall wird keine Schenkungsteuer fällig, da die Erlebensfall-Leistung an den Versicherungsnehmer fließt

Den Nachlass zu regeln ist eine wichtige und richtige Angelegenheit. Sorgen Sie rechtzeitig vor und verhindern Sie unnötige steuerliche Belastungen und familiäre Streitigkeiten.

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