Damoklesschwert familiärer Pflegefall: Erbst du noch oder bürgst du schon?

Wissen Sie eigentlich, wie kritisch es um den beliebten Substanzwert der elterlichen Immobilie bestellt sein kann, sofern bei einem oder gar beiden Elternteilen der Pflegefall eintritt?

Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (S 1601 und S 1602 Abs. 1) sind erwachsene Kinder - unter Berücksichtigung gewisser Einkommensgrößen (sog. „Schonvermögen") - zum Elternunterhalt verpflichtet. Dies kann sich für Familienangehörige als mitunter folgenschwerer Stolperstein, etwa im Falle der Pflegebedürftigkeit eines Elternteils, herauskristallisieren. Der lapidare Grund: Die Durchschnittskosten für eine vollstationäre Pflege zzgl. Hotel-, Verpflegungs- und Investitionskosten verursachen im Bundesdurchschnitt einen Eigenanteil von 1.786 € pro Pflegebedürftigen (Quelle: Barmer Pflegereport 2018).

Übersteigen etwaige Pflegekosten die finanziellen Verhältnisse des verbliebenen Ehegatten und wird soziale Unterstützung unumgänglich, müssen zuallererst sämtliche Vermögenswerte des Betroffenen verbraucht werden. So kann etwa auch das Einfamilienhaus als übertriebene Wohnsituation für den verbliebenen Ehegatten eingestuft werden. Würde indes der zu Pflegende bereits im Vorfeld eine intelligente Vorsorge in Form einer ergänzenden Absicherung der Pflegekosten über eine Pflegezusatz- oder Pflegerentenversicherung betrieben haben, müssten weder Eigentum veräußert noch Kinder belangt werden. Daher unser Tipp: Fragen Sie uns nach den umfangreichen und flexiblen Lösungen zum „Abhaken" dieses Themas.



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