Das ändert sich in der Pflegeversicherung für Sie

Das Pflegestärkungsgesetz II (PSG) reformiert die Pflege und brachte 2017 wichtige Änderungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.

shutterstock_204814381Bildnummer: 204814381 Urheberrecht: Monkey Business Images

Aufgrund des PSG II gibt es keine Pflegestufen mehr, sondern sogenannte Pflegegrade (PG) mit weitreichenden Änderungen, Vorteilen, aber auch einigen Nachteilen für die Versicherten:

  • Beim neuen Begutachtungssystem spielt der pflegerische Zeitfaktor für den Grad der Pflegebedürftigkeit keine bzw. eine untergeordnete Rolle
  • Pflegegrad 1 löst für Patienten, die bisher die Grundbedingungen für die alte Pflegestufe 0 nicht erfüllt haben, evtl. jetzt einen Leistungsanspruch aus – somit frühere Leistung als zuvor
  • Demenz ist nun ein Pflegebegriff (PG 2)
  • Leistungen für ambulante Pflege werden teils deutlich erhöht
  • Eigenanteil bei stationärer Pflege für PG 2 bis PG 5 wurde vereinheitlicht
  • Bereits Pflegebedürftige wurden ohne Schlechterstellung in die neuen PG überführt
  • Leistungen für stationäre Pflege in PG 2 und PG 3 werden teils deutlich gesenkt
  • Der einheitliche Eigenanteil bezieht sich auf die Pflege- und nicht auf Heimkosten (Kosten für stationäre Unterkunft, stationäre Verpflegung, Investitions­kostenpauschale, Ausbildungsumlage)
        AMBULANTE  LEISTUNGEN     STATIONÄRELEISTUNGEN    
 Pflegegrad               Pflegegeld   Pflegesachleistung       Teilstat. Pflege     Vollstat. Pflege
10 EUR0 EUR0 EUR0 EUR
2316 EUR698 EUR698 EUR770 EUR
3545 EUR1.298 EUR1.298 EUR1.262 EUR
4728 EUR1.612 EUR1.612 EUR1.775 EUR
5901 EUR1.995 EUR1.995 EUR2.005 EUR

Quelle Tabelle: PKV-Verband

Falls der Eigenanteil an den Pflege­kosten für in 2016 bereits stationär Pflegebedürftige höher wäre als der bisherige Eigenanteil, übernimmt die Pflegekasse die Differenz. Für neue stationäre Pflegefälle bleibt die Frage: wer übernimmt die Differenzkosten? Leider haben viele Heime schon die Heimkosten erhöht.

Durch das PSG II werden viele Menschen bzgl. Leistungsverbesserung profitieren, aber eben auch nicht alle! Eines bleibt unverändert: die Pflegepflichtversicherung ist eine Teilkasko- und keine Vollkaskoversicherung! Wer sich oder seine Angehörigen individuell und nach Wunsch pflegen lassen möchte, oder durch erweiterte ambulante Pflegeleistungen eines Pflegedienstes Angehörige von der Pflege entlasten möchte, kommt an einer zusätzlichen Absicherung nicht vorbei. Ob für Sie die Pflegetagegeld-, die Pflegerentenversicherung oder eine andere Lösung in Frage kommt und wie hoch Ihr Pflegekostenbedarf ist, klären wir gerne persönlich!

 



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