Berufsunfähigkeits-Versicherung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung hat Vorteile gegenüber der BU über das Versorgungswerk.

Ihre Vorteile bei einer privaten BU

Ärzte sind von Beginn an über das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit versichert. Zahlen Sie den normalen Beitrag von Anfang an, dann liegt der Anspruch in den ersten Jahren bei ca. 1.500 EUR Monatsrente. Die Höchstrente bei Berufsunfähigkeit berechnet sich ungefähr aus 60 % des Nettoeinkommens und liegt max. bei ca.  2.500 EUR. Zudem gibt es für Existenzgründer auch die Möglichkeit, am Anfang geringere Beiträge zu zahlen, was den BU-Anspruch weiter minimiert. Hieraus ist deutlich erkennbar, dass die Absicherung am Anfang der Karriere und auch später einer Zusatzabsicherung bedarf.

Zudem gibt es zwei große Unterschiede gegenüber der privaten Absicherung über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Zum einen wird die Rente aus dem Versorgungswerk voll versteuert werden, die private BU-Rente nur mit dem entsprechenden Ertragsanteil. Und noch viel wichtiger muss der Arzt für eine volle Leistung aus dem Versorgungswerk auch 100 % berufsunfähig sein, also quasi seine Approbation zurückgeben. Es gibt zwar auch die Möglichkeit einer vorübergehenden BU-Rente von max. 4 Jahren, aber das hilft nicht nachhaltig weiter.

Eine private BU-Absicherung leistet bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit! Diesbezüglich ist die private BU-Absicherung auch für Ärzte unerlässlich!

Eine Besonderheit gibt es bei den BU-Anbietern bei der Verweisung. Diese ist bei einigen Anbietern mit einer speziellen Berufsklausel nur auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit oder einen konkret ausgeübten Ärzteberuf möglich. Das klingt erst einmal vorteilhaft, allerdings wäre hier die Definition “ausgeübte Tätigkeit” deutlich von Vorteil. Ein praktischer Fall verdeutlicht dies: Ein chirurgisch tätiger, angestellter Orthopäde kann aufgrund einer Krankheit nicht mehr operieren, wohl aber noch als niedergelassener, nicht chirurgisch tätiger Orthopäde arbeiten. Die Formulierung „ausgeübter Beruf" besagt demgegenüber, dass der Beruf „Arzt" ausübbar ist und daher eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit innerhalb des Berufs möglich werden kann. Eine Leistungspflicht wäre dann eventuell nicht gegeben!

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