Vollmachten, Verfügungen und Erbe

Haben Sie sich schon gefragt, wer für Sie handelt bzw. handeln DARF, wenn Sie es nicht mehr können? Wie können Sie künftige Erblasten vermeiden bzw. reduzieren und die Erbmasse steueroptimiert an Ihre Nachkommen übertragen? Wir beraten Sie gerne individuell!

Vollmachten und Verfügungen

Viele Menschen fragen sich, welche Notwendigkeit die Erstellung einer Vollmacht hat, da sie davon ausgehen, dass sich die Familie oder der Partner um alles kümmern, wenn sie nicht mehr dazu in der Lage sind. Aber: Selbst nahestehende Verwandte/Partner dürfen erst dann die Betreuung/Bearbeitung der Rechtsgeschäfte übernehmen, sofern sie bevollmächtigt oder als Betreuer gerichtlich bestellt wurden. Durch Krankheit oder Unfall können Sie ausfallen oder zum Betreuungsfall werden. Sorgen Sie rechtzeitig vor und regeln Sie selbst wer dann über Ihr Vermögen, medizinische Behandlungen oder Ihr Unternehmen entscheidet. Somit entgehen Sie im Betreuungsfall der Fremdbestimmung durch Gerichte oder Berufsbetreuer.

Was bedeutet rechtliche Vorsorge?

In der Bevölkerung wird diese Thematik oft unterschätzt, falsch bewertet oder einfach „vor sich hergeschoben“. Im Ernstfall sind doch üblicherweise der Ehepartner, die Kinder oder Verwandte zur Vertretung berechtigt, oder? Dies ist leider ein weitverbreiteter Irrtum. In einem Betreuungsfall (Bsp. Unfall, Demenz, etc.) kann ein gültiges Rechtsgeschäft für volljährige Personen nach § 164 ff. BGB sowie § 662 ff. BGB nur dann von einer anderen Person durchgeführt werden, wenn hierfür eine gültige Vollmacht besteht. Um auch in Zukunft in diesem altersübergreifenden Bereich ein sicheres Gefühl zu haben, sollten Sie jetzt handeln! Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung diese wichtigen Dokumente anzufertigen. Aber: Möchten Sie, dass im Falle einer Betreuung das Gericht eine fremde Person bestellt, die Sie in persönlichen Sachverhalten vertritt? Auch Ihre Angehörigen werden im Betreuungsfall durch die Vorsorgeunterlagen entlastet. Wählen Sie eine selbstbestimmte Zukunft – egal welche Situation eintritt.

Schieben Sie diese sensible Angelegenheit nicht vor sich her. Von Woche zu Woche, von Monat zu Monat, von Jahr zu Jahr … bis es vielleicht zu spät ist. Es gilt, so früh wie möglich aktiv zu werden und nicht nur das Thema auf sich zukommen zu lassen. Ergeben sich offene Fragen für Sie? Sind Unklarheiten vorhanden? Grundsätzlich gibt es keine Formvorschriften für die Erstellung von Vollmachten und Verfügungen. Außerdem ist es nicht zwingend erforderlich, einen Anwalt und/oder Notar für die Ausfertigung dieser Dokumente aufzusuchen. Eine anwaltlich niedergeschriebene Vollmacht oder Verfügung
muss nicht komplex und kostspielig sein. Aber ohne die Kontaktaufnahme zu Experten und Spezialisten auf diesem Gebiet stellt sich zweifelsohne immer die Frage:

  • Wird meine Vollmacht bzw. Verfügung im Notfall anerkannt?
  • Sind diese Dokumente rechtssicher und nachvollziehbar formuliert?
  • Entspricht alles der aktuellen Gesetzeslage?

Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht regelt Ihre persönlichen Angelegenheiten für den Fall, dass Sie krankheits- oder altersbedingt
dazu nicht mehr in der Lage sind. Eine oder mehrere von Ihnen festgelegte Vertrauensperson(en) wird/werden Bevollmächtigt, in jedem Lebensbereich für Sie bzw. in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen.
Beispiel: Frau Müller leidet an Alzheimer. Da sie keine Vollmacht unterschrieben hat, erlaubt das Gericht ihrem Mann nicht sich um sie zu kümmern, sondern bestellt einen gesetzlichen Pfleger. Sie wird in ein Pflegeheim gebracht, wo Sie täglich von fremden Leuten versorgt wird. Da Herr Müller eine geringere Rente als Frau Müller hat, geht das Gericht davon aus, dass er seine Frau nur des Geldes wegen betreuen möchte. Einem ärztlichen Attest zufolge wird sich der Gesundheitliche Zustand von Frau Müller in fremder Obhut allerdings verschlechtern. Nachdem Herr Müller die Kosten für das gemeinsame Haus nicht mehr tragen konnte, bewohnt er nun eine kleine Mietswohnung. Dort darf nun auch seine Frau wieder mit einziehen, jedoch wird Sie noch weiterhin von einem Pfleger betreut.
Mit dem Abschluss einer Vorsorgevollmacht hätte Herr Müller die Betreuung seiner Frau übernehmen dürfen und beide hätten weiterhin im gemeinsamen Haus leben können.

Betreuungsverfügung
Mithilfe einer Betreuungsverfügung kann eine angeordnete Betreuung von Amts wegen durch einen gesetzlichen Betreuer vermieden und eigene Belange festgelegt werden. Diese Interessen betreffen die Art und den Ort der Betreuung sowie die gewünschte Betreuungsperson.

Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung sind Ihre Ansichten zur ärztlichen Betreuung und medizinischen Versorgung festgelegt. Diese Verfügung wird berücksichtigt, wenn Sie vor oder während einer medizinischen Behandlung nicht in der Lage sind, Ihren persönlichen Willen mit Worten zu äußern. Die behandelnden Ärzte sind verpflichtet, sich an Ihre schriftlich formulierte Patientenverfügung zu halten und den darin festgelegten Wünschen mit einer entsprechenden Behandlung nachzukommen.

Unternehmervollmacht
Entlasten Sie Ihre Familie und Geschäftspartner, indem Sie entscheiden, wie und von wem Ihr Unternehmen weitergeführt wird. Übernehmen Sie die Verantwortung wie und vor allem von wem Ihr Unternehmen im Falle Ihres Ausfalls weitergeführt wird.

Sorgerechtsverfügung
Um Ihre Kinder im Falle Ihres Ablebens zu schützen, bestimmen Sie einen vertrauensvollen Vormund oder Pfleger, welcher sich um Ihre Kinder und deren Verbleib kümmert. Auch ein Ausschluss bestimmter Personen vom Erhalt des Sorgerechts ist mit einer Sorgerechtsverfügung möglich.

Bankenvollmacht
Gegebenenfalls müssen die Angehörigen in der Lage sein, auf die Gelder zugreifen zu können, um auch bei finanziellen Entscheidungen handlungsfähig zu sein.

Wir bieten Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem renommierten Partner Jura Direkt ein Komplettpaket rund um das Thema Vollmachten und Verfügungen:

  • Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente nach Ihren Vorstellungen und Wünschen. Die Ausarbeitung sowie Prüfung der Dokumente übernehmen unsere kooperierenden Rechtsanwälte
  • Regelmäßige Statusmitteilungen über Ihre hinterlegten Daten
  • Update-Service Ihrer Stammdaten für ständige Aktualität der Daten
  • Aktualisierung der Vollmachten und Verfügungen bei Gesetzesänderungen
  • Archivierung/Digitalisierung einer Kopie der individuellen Vorsorgedokumente
  • Erneute Anfertigung der Vollmachten/Verfügungen bei Verlust oder Schaden der Dokumente
  • Bei Rückfragen stehen wir Ihnen, Ärzten, Gerichten und Bevollmächtigten gerne telefonisch mit unserer Vorsorge-
    Hotline zur Verfügung
  • Vorsorgeausweis im Scheckkartenformat mit allen wichtigen Daten und Informationen für den Notfall
  • Eintragung Ihrer Vollmachten und Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer

Erben und Schenken

Über das Thema „Erben und Vererben“ spricht niemand gerne, da damit auch immer der Tod eines Angehörigen verbunden ist. Dennoch sollten Kunden, die selbstbestimmt über ihren Nachlass entscheiden und gleichzeitig ihre Angehörigen finanziell und emotional entlasten möchten, die Umsetzung der Erbschaftsvorsorge frühzeitig in Angriff nehmen.  


Werden keine Maßnahmen ergriffen, greift die gesetzliche Erbfolge und das Finanzamt erbt oft mit. 

Die gesetzlichen Regelungen

Ist kein Testament vorhanden, gibt der Gesetzgeber vor, wer etwas erbt. Diese Reihenfolge wird als gesetzliche Erbfolge bezeichnet: 

Verstirbt eine Person, wird die familiäre Situation betrachtet. Die Erben zweiter und dritter Ordnung erhalten nur dann ein Erbe, wenn in der direkt darüberliegenden Ordnung keine Erben vorhanden sind.

Eine „Sonderstellung“ haben Ehepartner. Sie erhalten immer mindestens ein Viertel der Erbmasse bzw. die Hälfte bei einer Zugewinngemeinschaft. Die andere Hälfte fließt jedoch an die Erben der nächsten Ordnung, also an die Kinder oder, falls noch keine Kinder vorhanden sind, an die Eltern oder Geschwister des Erblassers.

Dieser Umstand wird oftmals vergessen und gerade bei Immobilienbesitz unter Eheleuten empfiehlt es sich deshalb, die Erbschaftsansprüche von Eltern oder Geschwistern abzusichern, wenn das Ehepaar keine Kinder hat.

Steuerfreibeträge

Sowohl bei der vorzeitigen Vermögensübertragung mittels einer Schenkung als auch im Erbschaftsfall können Steuern anfallen, die die finanzielle Zuwendung schmälern.

Die Höhe des Steuerfreibetrags ist in beiden Fällen abhängig von der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem.

Im Schenkungsfall steht der Freibetrag zwischen zwei Personen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung. Durch frühzeitige Schenkung können diese daher mehrfach genutzt und optimal ausgeschöpft werden.

Durch verschiedene Versicherungslösungen kann der Erbschaftsfall vorbereitet, die Steuerlast minimiert und für Angehörige finanziell vorgesorgt werden. Die familiären Konstellationen sind immer individuell zu betrachten. Geht es im Rahmen der Erbschaftsvorsorge um sehr hohe Vermögenswerte, raten wir dazu einen Steuerberater mit einzubeziehen.

Mögliche Optionen

Ist der Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungssteuerfreibetrag sehr gering (z. B. bei Lebensgefährten) oder sind große Vermögenswerte vorhanden, muss der Erbe oder Beschenkte mit einer hohen Steuerlast rechnen. Mithilfe der Rentenschenkung kann die Steuerlast reduziert oder sogar ganz umgangen werden. Anstelle des gesamten Kapitals wird eine lebenslange Rente verschenkt. Bei einer Kapitalschenkung wird der gesamte Betrag abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags zur Bemessung der Steuerhöhe angesetzt. Bei einer Rentenschenkung wird lediglich eine Jahresrente multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger abzüglich des gültigen Schenkungssteuerfreibetrags angesetzt. Da sich die Höhe des Steuersatzes nach der Höhe des anzusetzenden Kapitals richtet, ergibt sich für die Rentenschenkung ein niedrigerer Steuersatz. Zu Vertragsbeginn ist der Schenker Versicherungsnehmer und bezugsberechtigte Person. Die Rentenschenkung muss über einen Wechsel des Versicherungsnehmers und des Bezugsberechtigten im Rentenbezug erfolgen, damit die Regelungen greifen. 

(Dieses Prinzip greift auch bei der Verrentung einer Todesfallleistung, welche von manchen Versicherern mit spezieller Vereinbarung angeboten werden.) 

Wer Kapital verschenken, aber das Mitspracherecht daran nicht komplett abgeben möchte, kann genau das über eine Versicherungslösung erreichen. Durch ein Versicherungsnehmersplitting behält der Schenker ein Veto-Recht bei Vertragsentnahmen. Der Beschenkte wird zu Vertragsbeginn zu 99 % Versicherungsnehmer, der Schenker zu 1 %. Beitragszahler ist der Schenker. Zu Vertragsbeginn ergibt sich daraus eine Schenkung von 99 % des Kapitals. Die Schenkung ist dementsprechend Schenkungsteuerpflichtig, sofern der Freibetrag überschritten wird.  


Verstirbt, der Schenker geht dessen 1 %ige Versicherungsnehmereigenschaft an den Beschenkten über. Das Kapital aus dem 1 %igen Vertragsanteil wird damit vererbt und ist Teil der Erbmasse. Mit dem Tod des Schenkers kann der Beschenkte vollständig und allein über den Vertrag verfügen. 


 Die Aufteilung der Versicherungsnehmeranteile kann an die Höhe des Freibetrags angepasst werden. Nach 10 Jahren kann der Versicherungsnehmeranteil des Beschenkten erhöht werden, wodurch erneut eine Schenkung stattfindet, die im Rahmen des erneut entstandenen Freibetrags steuerfrei ist. 
 

Manchmal lässt sich die Erbschaftsteuer nicht ganz vermeiden und auch die Pflichtanteilsansprüche können oft nicht umgangen werden. Die Erben sind dadurch häufig mit einer hohen finanziellen Belastung konfrontiert. Durch die Optimierung der Vertragsgestaltung in einer Renten- bzw. Risikolebensversicherung kann eine steuerfreie Todesfallleistung erzielt werden, mit der diese finanzielle Belastung aufgefangen werden kann.

Die Todesfallleistung einer Risikolebens- bzw. Rentenversicherung ist grundsätzlich einkommensteuerfrei, aber erbschaftsteuerpflichtig. Um auch die Erbschaftsteuer zu umgehen, muss der künftige Erbe Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler sein. Versicherte Person ist der künftige Erblasser.

Wenn Sie sich frühzeitig mit dem eigenen letzten Weg auseinandersetzen und Vorkehrungen treffen, entlasten Sie nicht nur Ihre Angehörigen finanziell. Sie stellen auch sicher, dass Ihre Beerdigung nach Ihren Wünschen gestaltet wird.

Die Kosten für eine Bestattung liegen in Deutschland im Durchschnitt zwischen 6.000 und 8.000 €. Haben Sie nicht mit einer Sterbegeldversicherung vorgesorgt, tragen Ihre Angehörigen die Kosten in der Regel zunächst selbst, da es einige Zeit in Anspruch nimmt, bevor ein Erbe ausgezahlt wird. Mit einer Sterbegeldversicherung sichern Sie aber nicht nur die Kosten Ihrer Bestattung ab, sondern können bereits zu Lebzeiten Ihre Beerdigung planen und vorbereiten.

Die Leistung der Sterbegeldversicherung zählt zum sogenannten Schonvermögen und ist damit „Hartz IV sicher“. Das Geld muss jedoch nachweislich zur Finanzierung der Bestattungskosten verwendet werden.

Wir kümmern uns!

Nachdem Sie nicht der Versicherungsprofi sein können und auch nicht müssen, können Sie auf uns als Ihr Ansprechpartner in Sachen Versicherungen vertrauen! Wir stehen Ihnen kompetent mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Sie bei der Auswahl des richtigen Produktes, das auf Sie und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist!

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