Ein Blick in die Gärten – durch die Versicherungsbrille
Trampolin, Swimmingpool und Mähroboter für den Urlaub zu Hause – Wie ist das alles eigentlich versichert, wenn was passiert?
Überblick über die häufigsten Garten"bewohner" und deren Absicherung
Es gibt vor allem ein paar Investitionen, die besonders ins Auge stechen, wenn man so in die Gärten der Nachbarn späht:
Trampoline
Gerade Kinder haben viel Spaß, sich auf einem Trampolin auszutoben. Daher sind Outdoor-Trampoline, die einfach im Garten aufgestellt werden, in den letzten Jahren förmlich wie Pilze aus den Vorgärten geschossen.
Doch was, wenn das neue Trampolin beim nächsten Sturm durch die Luft fliegt und zerstört wird? Welche Versicherung zahlt hier? Ein Trampolin ist in der Regel als Hausrat anzusehen und auch über diese Versicherung abgedeckt. Jedoch besteht vereinfacht gesagt Versicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden nur für Hausrat, der sich in Gebäuden befindet. Wer sein Trampolin gegen den nächsten Sturmschaden absichern möchte, braucht eine spezielle Klausel in seiner Hausratversicherung, die für solche Schadensfälle explizit Versicherungsschutz gewährt. Diese Klauseln sind in aktuellen Premiumtarifen bereits weit verbreitet. Separat zu betrachten ist ein durch das sturmbedingt umherfliegende Trampolin am eigenen Gebäude entstandener Schaden.
... und wenn das umherfliegende Trampolin nicht richtig gesichert war und ein Fremdschaden (z.B. beim Nachbarn) entsteht, braucht es eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung.

Planschbecken (aufblasbar oder zum Stecken)
Mittlerweile gibt es neben Planschbecken für Kleinkinder auch stattliche Becken mit einer Wasserkapazität von 7.000 Litern und mehr sehr günstig in Baumärkten zu kaufen.
Wenn derartige „Wasserspeicher“ einen Riss oder dergleichen bekommen, können die Schäden durch das auslaufende Wasser sehr schnell sehr groß werden.
Ein Becken sollte daher immer weit weg vom Haus aufgestellt werden, damit das Überschwemmungsrisiko minimiert wird. Generell empfiehlt sich ein ordentlicher Versicherungsschutz, der bei Beschädigungen durch auslaufendes Wasser aufkommt. Eine „normale“ Hausrat- und Wohngebäudeversicherung ist in aller Regel nicht ausreichend, da Wasser aus einem geplatzten Planschbecken nicht unter die versicherte Gefahr „Leitungswasser“ fällt. Es bedarf hier vielmehr der Absicherung über eine sogenannte „unbenannte Gefahrendeckung“.

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