Berufshaftpflicht für Ärzte / Zahnärzte
Genau wie im Privaten: Die Haftplicht ist ein absolutes Must Have unter den Versicherungen.
Assistenzärzte, angestellte Ärzte / Zahnärzte oder ohne Anstellung
Diese Versicherung ist in Ihrem Beruf enorm wichtig und unerlässlich. Die Berufshaftpflicht wird dabei je nach ausgeübter Tätigkeit entsprechend auf Sie zugeschnitten.
Angestellte Ärzte und Zahnärzte
Spätestens ab Erteilung der Approbation benötigt der angestellte Arzt eine Berufshaftpflicht-Versicherung. Er haftet aus Delikt nach § 823 BGB und hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch bei leichter Fahrlässigkeit. Vorsicht: Möglicher Arbeitgeber-Regress bei grober Fahrlässigkeit!
Es bestehen verschiedenste Haftungsquellen:
- der ärztliche Behandlungsfehler
- der Unfall bei Nutzung des Praxis-PKWs zu Hausbesuchen
- Regress- oder Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen dem angestellten Arzt zurechenbaren Verhaltens
- Honorarrückforderungen von Versicherern beziehungsweise Patienten wegen Verletzung der Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und daraus folgende Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Basisdeckung für jeden Arzt ab Erlangung bis zur Abgabe der Approbation
- Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen
- Behandlungen in Notfällen
- Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis
Gelegentliche außerdienstliche ambulante Tätigkeit / gelegentliche freiberufliche Tätigkeit
Basisdeckung ergänzt um Notarztdienste und andere Tätigkeiten außerhalb der dienstlichen Tätigkeit, z.B.:
- Gelegentliche KV Bereitschaftsdienste
- Gelegentliche Not- und Sonntagsdienste
- Gelegentliche Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen
- Gelegentliche Schiffarzttätigkeit
- Gelegentliche Notarztdienste
Aber: Leitender Notarzt ist ein höheres Risiko und zuschlagspflichtig!
Achtung: Praxisvertretungen sind freiberufliche Nebentätigkeiten, die gesondert zu beantragen sind.
Dienstliche Tätigkeit unterscheidet sich nach ...
- Assistenzarzt ohne Gebietsbezeichnung – in der Facharztausbildung
- Assistenzzahnarzt in der Vorbereitungszeit zur Erlangung der kassenärztlichen Zulassung (Dauer 2 Jahre) oder Ausbildung zum Oralchirurgen oder Kieferorthopäden
- Facharzt
- Oberarzt, Arzt in Oberarztfunktion, Stationsarzt
- Chefarzt
Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
Der Arzt schuldet dem Patienten eine Dienstleistung, nämlich die sachgerechte Behandlung des Patienten und nicht einen Behandlungs- und Heilungserfolg!
Der Arzt/Zahnarzt haftet aus dem Behandlungsvertrag und aus Delikt §§ 823 ff. BGB.
Häufigste Haftungsursachen:
- Fehlerhafte Erfüllung des Behandlungsvertrages
- Deliktischer Eingriff in Körper und Gesundheit
- Diagnosefehler
- Therapiefehler
- Verstoß gegen Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit einem erlittenen Gesundheitsschaden
- Organisationsfehler
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis, MVZ, PartGmbB) und bei eigenen angestellten Ärzten kommt noch die gesamtschuldnerische Haftung nach § 426 BGB hinzu.
Die Berufshaftpflicht-Versicherung schützt Sie und Ihre Praxis bei Ansprüchen aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit unterschiedlich hohen Deckungssummen. Die richtige Höhe gilt es individuell zu ermitteln.
Dabei steht Ihnen die Berufshaftpflicht-Versicherung nicht nur bei der Erstattung von berechtigten Ansprüchen, sondern auch bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche zur Seite.
- Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt (AGG)
- Medikamentenverderb
- Mietsachschäden
- Praxisabwasserschäden
- Schlüsselverlust
- Nutzung von Internet-Technologien (DSGVO)
- Betriebsstätten Risiko (auch bei mehreren Betriebsstätten)
- Umwelt-Haftpflicht
- Umweltschaden-Basisversicherung
- Erweiterter Strafrechtsschutz
- Kosmetische Behandlungen
- Angestellte Ärzte
- Vertreter
- Nachhaftungsversicherung bei endgültiger Aufgabe der Praxistätigkeit
- Klinische Studien
- Eigenes Labor usw.
- Implantologie
- Kosmetische Behandlungen wie Bleaching, Veneering etc.
- Erfüllungsschäden wegen nicht mehr verwendbarem Zahnersatz
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Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!